Allgemeine Informationen
Wann erhalte ich Unterhaltsvorschuss?
Unterhaltsvorschuss wird bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt.
Wenn Sie Ihr Kind allein erziehen, sind Sie oftmals vielfältigen Herausforderungen ausgesetzt. Wenn der andere Elternteil nicht mindestens Unterhalt in Höhe der zu gewährenden Unterhaltsvorschussleistungen (siehe Merkblatt) zahlt oder Sie weniger Halbwaisenrente erhalten, besteht im Grunde nach ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen.
Ihr Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn:
- der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist,
- es bei einem allein erziehenden Elternteil lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebend ist,
- die Waisenbezüge nach dem Tod des anderen Elternteils nicht mindestens der Unterhaltsvorschussleistung (siehe Merkblatt) entsprechen
- der andere Elternteil länger als 6 Monate in einer Anstalt (z. B. JVA, Klinik) untergebracht ist
- es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Wann ist mein Anspruch ausgeschlossen?
Der Anspruch ist unter anderem dann ausgeschlossen, wenn:
- beide Elternteile zusammenleben,
- beide Elternteile getrennt leben, das Kind aber gemeinsam betreuen und versorgen,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet (auch wenn es nicht der andere Elternteil des Kindes ist) oder
- Sie sich weigern, z. B. Auskünfte über den unterhaltspflichtigen Elternteil zu erteilen oder an der Feststellung der Vaterschaft bzw. des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken.
Hinweise zu Anträgen/Formularen
Links und Downloads
Zuständigkeiten nach "Nachnamen des Kindes"
Im unteren Kontaktabschnitt finden Sie unter "Zeiten/Hinweise" die aktuelle Zuständigkeit und Rufnummer.