Genehmigungserfordernis
Die Errichtung bzw. die Bohrung eines Brunnens zum Entnehmen von Grundwasser in geringen Mengen (bis 10 Kubikmeter täglich) für den Gartenbau ist nach den Regelungen des Niedersächsischen Wassergesetzes erlaubnisfrei.
Grundwasserentnahmen in größeren Mengen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis und sind bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen.
Anschluss- und Benutzungszwang zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage
Nach der Satzung über den Anschluss der Grundstücke in der Stadt Salzgitter an die Wasserleitung vom 10.03.1982 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 74) besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage.
Benutzungszwang
Nach § 6 der Satzung über den Anschluss der Grundstücke in der Stadt Salzgitter an die Wasserleitung sind Grundbesitzer oder Bewohner eines in der Stadt Salzgitter liegenden Grundstücks verpflichtet (Benutzungszwang), den gesamten Bedarf an Trink- und Brauchwasser ausschließlich aus der öffentliche Wasserleitung zu decken.
Befreiung vom Benutzungszwang
Auf schriftlichen Antrag kann eine Befreiung vom Benutzungszwang bewilligt werden, wenn die ausschließliche Benutzung von Leitungswasser dem Antragsteller aus besonderen Gründen und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.
Antrag
Diese Befreiung ist mit einem formlosen Antrag zu beantragen bei:
Fachgebiet Umwelt
Untere Wasserbehörde
Joachim-Campe-Straße 6 - 8
38226 Salzgitter
Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen, in dem der Standort des Brunnens eingezeichnet ist. Weiterhin bitte ich, die maximale Tagesmengenentnahme des Brunnenwassers anzugeben.
Anzeige beim Gesundheitsamt
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) muss die Einrichtung eines Brunnens sowie ein Eigentümerwechsel spätestens vier Wochen vorher dem Gesundheitsamt angezeigt werden. Der Vordruck steht unten auf dieser Seite zum Download bereit.
Gebühren / Kosten
An Verwaltungsgebühren fallen einmalig 70,50 € an.