Allgemeine Informationen
Berufsgruppen, die mit bestimmten Lebensmitteln gewerbsmäßig umgehen, benötigen gemäß § 43 Absatz 1 IfSG vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erstmalig eine Belehrungsbescheinigung durch das Gesundheitsamt. Das heißt, alle Personen, die gewerbsmäßig mit den unten aufgeführten Lebensmitteln umgehen, (z. B. herstellen, behandeln, zubereiten, verkaufen) und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände wie z. B. Geschirr, Besteck oder andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen.
Dies gilt insbesondere für Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Hotels, Pensionen usw. und anderen Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung wie z. B. Kindertagesstätten, Alten-und Pflegeheime und Krankenhäuser erstmalig tätig oder dort beschäftigt sind.