Die rechtliche Grundlage dieser Schutzkategorie ist das Bundesnaturschutzgesetz (in Verbindung mit dem Nds. Ausführungsgesetz hierzu). In § 28 Bundesnaturschutzgesetz heißt es:
Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.
Ähnlich wie bei Naturschutzgebieten gilt auch für Naturdenkmale ein „absolutes Veränderungsverbot“, d. h., in der Verordnung müssen keine bestimmten Handlungen verboten werden, die zu einer Beeinträchtigung des Schutzgegenstandes führen. Ausgenommen sind jedoch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.
In Salzgitter gibt es 20 Naturdenkmale, die alle, mit Ausnahme einer Quelle, Einzelbäume oder Baumgruppen sind.