Betretung von Grundstücken
Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden dürfen Grundstücke und Betriebsräume betreten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie dürfen dort Untersuchungen, Vermessungen und Besichtigungen vornehmen, nachdem diese rechtzeitig angekündigt wurden.