Was ist ein geschütztes Biotop?
Gesetzlich geschützt sind:
- natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche;
- Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, hochstaudenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen;
- offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Bergwiesen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte;
- Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen und Lärchen-Arvenwälder;
- offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, natürliche Höhlen und Erdfälle;
- Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich.
In Niedersachsen sind zudem geschützt
- hochstaudenreiche Nasswiesen sowie sonstiges artenreiches Feucht- und Nassgrünland,
- Bergwiesen,
- mesophiles Grünland,
- Obstbaumwiesen und -weiden mit einer Fläche von mehr als 2.500 m² aus hochstämmigen Obstbäumen mit mehr als 1,60 m Stammhöhe /Streuobstbestände
- Erdfälle
Gesetzlicher Schutz von Biotopen
Der Schutz gilt unmittelbar, d.h. sämtliche Vorkommen dieser Biotope sind per Gesetz geschützt. Nutzungen, die den Zustand nicht beeinträchtigen sind weiterhin zulässig und sogar in solchen Fällen gewünscht, in denen das Biotop auf Pflege angewiesen ist.
Handlungen, welche zur Zerstörung oder zur erheblichen Beschädigung des gesetzlich geschützten Biotopes führen, hat der Gesetzgeber verboten.
Alle gesetzlich geschützten Biotope werden von der unteren Naturschutzbehörde in einem öffentlichen Verzeichnis gemäß § 14 NNatSchG erfasst, Download s.u. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der gesetzlich geschützten Biotope werden über die Eintragung in dieses Verzeichnis schriftlich informiert und erhalten bei Bedarf alle Informationen zur weiteren Nutzung.
Die Rechtsgrundlage für den Biotopschutz ist § 30 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 24 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG).
In Salzgitter gibt es 269 gesetzlich geschützte Biotope.