Was sind Landschaftsbestandteile?
Geschützte Landschaftsbestandteile sind kleinräumige Gebiete, die
- zur Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts beitragen,
- das Orts- oder Landschaftsbild beleben und gliedern,
- schädliche Einwirkungen abwehren,
- oder wichtige Lebensräume bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten darstellen.
Das Gesetz unterscheidet zwischen geschützten Landschaftsbestandteilen, die durch ein Unterschutzstellungsverfahren ausgewiesen werden müssen, und solchen, die bereits per Gesetz geschützt sind.
Zu den bereits per Gesetz geschützten Landschaftsbestandteilen gehören:
- Die Wallhecken
Die ehemals als geschützte Landschaftsbestandteile benannten Biotope wie Ödland und sonstige naturnahe Flächen unterliegen der Eingriffsregelung § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz. Ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde ist keine intensivere Nutzung oder Nutzungsänderung erlaubt.
- Übrigens: Alle Gehölze, die durch die Gehölzschutzverordnung der Stadt Salzgitter geschützt sind, gehören in der Stadt Salzgitter zu den geschützten Landschaftsbestandteilen. Die Gehölzschutzverordnung ist das typische Beispiel für die Unterschutzstellung einzelner Landschaftsbestandteile per Verordnung s. Internetseite zur Gehölzschutzverordnung.
Schutz dieser Gebiete
Der Schutz gilt unmittelbar, d.h. sämtliche Vorkommen dieser Biotope in der freien Landschaft (Außenbereich i.S. des § 35 Baugesetzbuch) sind ab einer Mindestgröße geschützt. Wallhecken sind generell geschützt, unabhängig von Größe und Standort.
Nutzungen, die den Zustand nicht beeinträchtigen sind weiterhin zulässig und sogar in solchen Fällen gewünscht, in denen das Biotop auf Pflege angewiesen ist.
Handlungen, welche die Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung oder die Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils beabsichtigen oder herbeiführen, hat der Gesetzgeber verboten.
Die Rechtsgrundlage für den Schutz der Landschaftsbestandteile ist § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG).
Alle geschützten Landschaftsbestandteile werden von der unteren Naturschutzbehörde in einem öffentlichen Verzeichnis gemäß § 14 NNatSchG erfasst. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der geschützten Landschaftsbestandteile werden über die Eintragung in dieses Verzeichnis schriftlich informiert und erhalten bei Bedarf alle Informationen zur weiteren Nutzung.