Dies sind die wesentlichen zwischen beiden:
Landschaftsschutzgebiete werden ausgewiesen
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
- wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
In Landschaftsschutzgebieten gelten sogenannte „relative Veränderungsgebote“: Die jeweilige Schutzverordnung enthält bestimmte, vom Schutzzweck abgeleitete Verbote und zulässige Ausnahmen.
Naturschutzgebiete werden ausgewiesen
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
- wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.
Hier gelten „absolute Veränderungsverbote“: Alle Handlungen, die zur Veränderung oder Zerstörung des Gebietes führen, sind grundsätzlich verboten. Bestimmte Ausnahmen können in der jeweiligen Verordnung zugelassen werden.
Ganz wichtig: Naturschutzgebiete dürfen nicht außerhalb der Wege betreten werden!
In der Landschaft werden die Schutzgebiete mit Hinweisschildern gekennzeichnet: