Diese Verordnung dient der Regelung des Viehverkehrs zur Verhinderung der Verschleppung und Ausbreitung von Tierseuchen in Deutschland und darüber hinaus. Die aktuell gültige Viehverkehrsverordnung wurde auf der Grundlage mehrerer EU-Richtlinien zur Eindämmung von Tierseuchen bei Transporten und Handel vor allem beim Umgang mit Pferden, Rindern und Schweinen eingerichtet:
Gemäß § 26 muss die Haltung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern, Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln beim Veterinäramt angezeigt werden. Die Anzeige geschieht unter Angabe des Namens und der Anschrift des Tierhalters und der Art, der Anzahl und des Standorts der gehaltenen Tiere. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Tierhaltung nach baurechtlichen Vorschriften führt die Veterinärbehörde nicht durch.
Die Zulässigkeit einer Hausnutztierhaltung bekommt erst mit der Errichtung von Ställen als bauliche Anlagen einen baurechtlichen Bezug. Ob die Errichtung eines Stalles zulässig ist, hängt von vielen verschiedenen Einzelfaktoren (zum Beispiel Größe der baulichen Anlage, Standort auf dem Grundstück, evtl. Einschränkungen im Bebauungsplan vor Ort, sofern einer existiert, genaue Art der Nutzung, etc.) ab. Liegt kein Bebauungsplan vor, muss sich das Vorhaben in die Umgebung einfügen, um zulässig zu sein. Insofern hängt die Zulässigkeit von zahlreichen unterschiedlichen Faktoren ab und kann bereits bei zwei nahe gelegenen Standorten unterschiedlich zu beurteilen sein.
Deswegen gibt es keine allgemeinen baurechtlichen Vorgaben, sondern jede Anfrage muss als Einzelfall individuell betrachtet und beantwortet werden.
Ansprechpartner/innen sind die Mitarbeitenden der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Salzgitter, Fachgebiet Bauordnung und Denkmalschutz, Joachim Campe Straße 6-8, 38226 Salzgitter, Telefon 05341 / 839-3645, E-Mail: bauordnungstadt.salzgitterde