Die vier Windenergieanlagen dienen der Erzeugung elektrischer Energie durch die Nutzung von Windenergie zur Eigenversorgung für das Power–to–Gas-Verfahren. Die Anlagen sollen durchgehend betrieben werden. Die Inbetriebnahme ist für 2019 geplant. Die Antragstellerin hat für das Vorhaben die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Paragraph 19 Abs. 3 des BImSchG beantragt.
Standort der Anlagen ist die Gemarkung Salzgitter-Beddingen, Flur 5, Flurstücke 20/11 und 13/36 und Flur 6, Flurstück 10/5.
Der Antrag einschließlich der dazu eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Erläuterungen, usw.) ist für die Öffentlichkeit in der Zeit von
19.09.2018 bis 18.10.2018
bei der Stadt Salzgitter, Fachgebiet Umwelt, Zimmer 10.17, Joachim-Campe-Str. 6-8, 38226 Salzgitter(-Lebenstedt) zu folgenden Zeiten einzusehen:
Montag bis Mittwoch, von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag, von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag und an Tagen vor Feiertagen von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Einwendungen gegen das Vorhaben können gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bis 02.11.2018 schriftlich oder zur Niederschrift bei der genannten Auslegungsstelle erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen der Einwenderinnen und Einwender deren Namen und Anschriften vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden sollen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass gleichförmige Einwendungen unberücksichtigt bleiben können, wenn die Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder nicht leserlich angegeben haben.
Der Erörterungstermin wird bestimmt auf:
Montag, 26.11.2018, 10:00 Uhr
Stadt Salzgitter, Rathaus, Sitzungszimmer 68
Joachim-Campe-Str. 6-8, 38226 Salzgitter(-Lebenstedt)
Die Durchführung des Erörterungstermins liegt im Ermessen der Genehmigungsbehörde.
Bei Bedarf wird die Erörterung jeweils am darauf folgenden Werktag (ohne Samstag) zur gleichen Zeit an gleicher Stelle fortgesetzt.
Formgerecht und fristgerecht erhobene Einwendungen werden auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.
Gemäß Paragraph 10 Abs. 4 Nr. 4 BImSchG kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.