Nur wenn der Impf-Nachweis erbracht wird, darf das Kind in eine KiTa oder in Tagespflege aufgenommen werden. Eltern müssen daher noch vor der Aufnahme ihres Kindes selbst für einen entsprechenden Schutz ihrer Kinder sorgen.
Dafür gilt:
Kinder im Alter ab dem 1. Lebensjahr bis zum 2. Geburtstag benötigen mindestens eine Impfung. Danach sind für ältere Kinder, Jugendliche und Erwachsene zwei Impfungen nach dem Gesetz vorgeschrieben(entspricht auch der allgemeinen öffentlichen Impfempfehlung).
Der Nachweis über den Schutz vor Masern kann wie folgt erfolgen:
- Vorlage eines Impfdokumentes (z.B. der gelbe Impfausweis) des Kindes. Ein korrekter Eintrag einer erfolgten Impfung muss laut Gesetz folgende Angaben enthalten: Datum der Schutzimpfung, Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes, Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde, Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person sowie Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form (mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel) durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person.
- Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses mit der Bestätigung eines vorliegenden Immunschutzes gegen Masern, z.B. aufgrund einer Blutkontrolle oder weil der Arzt bei dem Kind selbst früher einmal sicher eine Masernerkrankung diagnostizierte.
- Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über eine medizinische Kontraindikation, weshalb das Kind aus ärztlicher Sicht nicht gegen Masern geimpft werden kann und wie lange dies gilt.
Dazu ist immer das Original des jeweiligen Nachweises notwendig. Die Gemeinschaftseinrichtung muss dies in Textform dokumentieren.
Soll das Kind ab dem 1. März 2020 erstmalig eine der genannten Gemeinschaftseinrichtungen besuchen, ist eine Aufnahme ohne Nachweis gar nicht erst möglich. Für Kinder die vorher dort schon in Betreuung waren, gilt eine Frist bis zum 31. Juli 2021 bis zu der der Nachweis erbracht sein muss. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, muss die Einrichtung dies melden an das Gesundheitsamt der Stadt Salzgitter. Dieses kann, wenn eine vorherige Impfberatung der Eltern erfolglos war, ein Betretungsverbot für das Kind zu der Einrichtung anordnen.
Auch für schulpflichtige Kinder gilt die Impfpflicht. Es wird dringend empfohlen die notwendige Impfung durchführen zu lassen bzw. ärztlichen Rat einzuholen.
Das neue Gesetz erleichtert auch die Möglichkeit sich oder seine Kinder impfen zu lassen. Zur Durchführung von Schutzimpfungen ist ab 1. März 2020 jeder Arzt berechtigt. Auch Fachärzte dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen der Ausübung ihrer fachärztlichen Tätigkeit durchführen.
Hinweis:
Die Vorlage über den Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Impfberatung vor Erstaufnahme in eine Kindergemeinschaftseinrichtung ist weiterhin erforderlich und wird durch das Masernschutzgesetz nicht ersetzt.