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Salzgitter

FFP2-Maskenpflicht bei Versammlungen

Die Stadt Salzgitter hat auf Weisung des Niedersächsischen Innenministeriums eine Allgemeinverfügung erlassen, die ab sofort alle Teilnehmenden an Versammlungen zum Tragen einer FFP-2-Maske verpflichtet.

Aktuell - 14.01.2021!

Diese Allgemeinverfügung wurde am 14. Januar bis zum 2. Februar verlängert!

Diese Verpflichtung umfasst alle Teilnehmenden, Leitenden sowie Ordnerinnen und Ordner von angezeigten und nicht angezeigten Versammlungen unter freiem Himmel. Zu tragen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung mindestens des Schutzniveaus FFP 2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Personen mit Vorerkrankungen (Nachweis ist mitzuführen) sowie Kinder bis sechs Jahre. Kinder von sechs bis 14 Jahren müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung beliebiger Art (z. B. medizinische Maske) tragen. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr gilt die FFP-Maskenpflicht. Diese Verpflichtung gilt zunächst bis einschließlich Samstag, 15. Januar 2022 (die Prüfung der Verlängerung dieser Maßnahme ist noch nicht abgeschlossen). 

Die Stadt Salzgitter setzt die Weisung des Innenministeriums als untere Versammlungsbehörde um. Rechtsgrundlage für die Maßnahmen ist Paragraf 8 Absatz 1 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG). Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Regelung ist als Allgemeinverfügung zu treffen, da zahlreiche Versammlungen mit verschiedenen Veranstaltern im Gebiet der Stadt Salzgitter stattfinden. Bei nicht angezeigten Versammlungen sowie Eil- und Spontanversammlungen kann die Versammlungsbehörde den Infektionsschutz nicht in einem Kooperationsgespräch thematisieren und möglichst auf dieser Basis sicherstellen. 

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