Bei Schnee und Winterglätte sind die Gehwege und die gefährlichen Fahrbahnstellen von den Anliegern der angrenzenden Grundstücke zu befreien und mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Der Winterdienst ist an Wochentagen von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchzuführen.
Schädliche Chemikalien dürfen nicht verwendet werden – Streusalz nur in Ausnahmefällen. Ein solcher Ausnahmefall liegt an gefährlichen Stellen an Geh- und Radwegen vor oder wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut und salzhaltiger Schnee darf nicht auf ihnen gelagert werden.
Gehwege sind mindestens in einer Breite von 1,50 m von Schnee zu räumen und bei Winterglätte bestreut zu halten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein 1,50 m breiter Streifen neben oder am Rand der Fahrbahn freizuhalten. Darüber hinaus sind die Gossen und Einlaufschächte schnee- und eisfrei zu halten, damit das Schmelzwasser ungehindert abfließen kann.
Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg und dem Gehweg gefährdet wird. Auch darf der Schnee nicht dem Nachbarn zugekehrt werden. Rückstände vom Streumaterial sind zu beseitigen, wenn die Glättegefahr nicht mehr besteht. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Winterdienstes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.