Der SRB bittet um Verständnis, dass dadurch eventuelle Änderungen nicht schon zum Fälligkeitstermin am 15. Mai erfolgen können, der Abschlagsbetrag für das zweite Quartal zum 15. Mai2024 ist daher noch gemäß des Jahresbescheids vom 1. Februar 2024 zu entrichten.
Die Korrekturen erfolgen schnellstmöglich nach Behebung der Probleme und werden bei den zum 15. August fälligen Beträgen berücksichtigt.