Die Mitgliedsstaaten wurden deshalb verpflichtet, für bestimmte Gebiete und Schallquellen das Maß der Lärmbelastung zu ermitteln und darzustellen. Hierauf aufbauend sollen dann unter Beteiligung der Öffentlichkeit Maßnahmen zur Lärmreduzierung entwickelt werden.
In Deutschland wird die Umgebungslärmrichtlinie durch den sechsten Teil „Lärmminderungsplanung“ (§§ 47a - 47f) des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie die vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) umgesetzt.