Das Fachgebiet Stadtplanung ist für die Durchführung von Planfeststellungen oder Plangenehmigungen an Kreis- und Landesstraßen im eigenen Wirkungskreis und Bundesstraßen im übertragenen Wirkungskreis (vgl. § 38 Abs. 5 des Niedersächsischen Straßengesetzes / NStrG) mit Ausnahme der im Bedarfsplan (Bundesverkehrswegeplan) genannten Maßnahmen verantwortlich.
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