Kernpunkt des NGastG ist der Übergang vom bislang "erlaubnispflichtigen" zum nur noch "anzeigepflichtigen" Gewerbe. Das bedeutet, wenn bislang zum Betreiben einer Gaststätte eine Erlaubnis beantragt werden musste, ist dieser Gaststättenbetrieb nur noch anzuzeigen. Einer Erlaubnis bedarf nun es nicht mehr.
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Diese Anzeigepflicht gilt auch, wenn der Betrieb nur für kurze Zeit ausgeübt werden soll, also die früheren Gestattungen eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes.
Grundlegend dabei ist die Fristsetzung, mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Speisen oder Getränken diese Anzeige bei der Stadt Salzgitter vornehmen zu müssen. Dies gilt ebenso für die früheren Gestattungen eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes, zum Beispiel bei Sportfesten, Stadtfesten.
Sollte es zum Ausschank von alkoholischen Getränken kommen, wenn auch nur für kurze Zeit, so hat der Anzeigende ein Führungszeugnis zu beantragen und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen, um seine persönliche Zuverlässigkeit nachzuweisen.
Auch diejenigen, die nur alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben wollen, müssen nun auch den Gaststättenbetrieb vier Wochen im Voraus anzeigen. Hier entfallen jedoch die Vorlage eines Führungszeugnisses und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.
Die beschriebene Anzeigepflicht gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle und auch für die Ausdehnung des bisherigen Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.
Ebenfalls geregelt sind im NGastG die Regelungen über das Anbieten und die Preise von alkoholfreien Getränken. So müssen alkoholfreie Getränke angeboten werden, wenn alkoholische Getränke angeboten werden. Mindestens ein alkoholfreies Getränk muss im Literpreis günstiger sein, als das preiswerteste alkoholische Getränk. Außerdem darf der Gastwirt an erkennbar Betrunkene keinen Alkohol ausschenken und darf von seinen Gästen für die Nutzung der Toiletten kein Entgelt verlangen.
Die im Erlaubnisverfahren beteiligten Behörden, z.B. Bauaufsicht, Lebensmittelüberwachung u.ä. erhalten über die Gaststättenanzeige eine Mitteilung, diese aber somit vor Betriebsbeginn.
Für Gaststättenbetreiber wird ein Merkblatt vorgehalten, in dem wichtige Behörden und deren Ansprechpartner genannt werden, die vor Beginn des Gaststättenbetriebes von den Betreibern eventuell aufzusuchen sind.
Für weitere Fragen zum NGastG stehen Jürgen Laufer (Rathaus Salzgitter-Lebenstedt, Telefon 05341 / 839-3227) und Hanna Müller-Zitzke (Außenstelle Salzgitter-Bad, Telefon 05341 / 839-2034) telefonisch und persönlich zu den Öffnungszeiten zur Verfügung.