Genehmigungspraxis für Flohmärkte
Voraussetzung für eine solche Ausnahmegenehmigung ist, dass
1. zwischen den Marktveranstaltungen am selben Ort oder im selben Ortsteil ein Zeitabstand von etwa einem Monat liegt,
2. auf ihnen ausschließlich Waren angeboten werden, die keine Neuwaren sind oder die von den anbietenden Personen selbst hergestellt worden sind, und
3. mindestens 75 Prozent der Anbieter keine gewerblichen Anbieter sind.
Die Ausnahmegenehmigungen sind jeweils bis zum 30. November für das darauf folgende Kalenderjahr zu beantragen. Liegen mehr Anträge auf Ausnahmegenehmigungen als der tatsächlich möglichen Anzahl von Veranstaltungen vor, erfolgt eine ausgewogene Zuteilung. Gehen die Anträge erst im laufenden Jahr ein, erfolgt die Vergabe an den frühesten Antrag. Beinhaltet dieser weniger als die mögliche Gesamtanzahl von 12 Veranstaltungen je Ortsteil (Ortschaft), werden weitere Anträge (nach zeitlichem Eingang) bis zur Erreichung der maximalen Anzahl genehmigt.
Eine notwendige Ausnahmegenehmigung beantragen Sie formlos mit Ihrer Marktfestsetzung.
Die sogenannten Dorfflohmärkte fallen nicht unter diese Vorgehensweise. Sie gelten bereits nach dem NFeiertagsG als zulässig, soweit sie nicht gewerblich organisiert sind, ausschließlich für nicht gewerbliche Anbieter veranstaltet werden und gemeinnützigen Zwecken dienen.