Die folgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Grundsätzlich gilt: Wer Flugdrohnen steigen lässt, unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen und haftet bei Unfällen.
Im folgenden wollen wir Ihnen zu folgenden Punkten Informationen geben:
Welche Drohne darf ich fliegen?
Was muss ich beachten?
Haftpflichtversicherung
Für jedes unbemannte Luftfahrtgerät, unabhängig vom Gewicht, muss eine Haftpflichtversicherung nach den Vorschriften gemäß § 33 ff. LuftVG (Haftungshöchstbetrag § 37 Abs. 1a) in Verbindung mit § 101 ff. LuftVZO abgeschlossen sein. Da es sich jeweils um den Betrieb eines Luftfahrzeugs handelt, sind Unfälle, die von Drohnen verursacht werden, in der Regel nicht über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Vielmehr ist eine sogenannte Halter-Haftpflichtversicherung erforderlich.
Flughöhe
Ab 100 Metern Flughöhe dürfen Drohnen nur fliegen, wenn eine behördliche Ausnahmeerlaubnis eingeholt wurde. Nähere Informationen gibt die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Öffnet in einem neuen Tab).
Ausweichpflicht
Unbemannte Luftfahrtsysteme Drohnen und Flugmodelle sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.
Zustimmung Grundstückseigentümer
Bitte erkundigen Sie sich, wem die Fläche gehört, auf dem Sie die Drohne fliegen lassen wollen und holen Sie eine Startgenehmigung.
"Drohnenführerschein"
Sowohl private als auch gewerbliche Drohnenpiloten mit einer Drohne von mehr als 2 Kilogramm Abfluggewicht brauchen nach der aktuellen Luftverkehrsverordnung einen Kenntnisnachweis, auch Drohnenführerschein genannt. Ein Drohnenführerschein wird zudem benötigt, um bei einer Landesluftfahrtbehörde Ausnahmen von ansonsten verbotenem Betrieb zu beantragen, eine Aufstiegserlaubnis für Drohnen mit einem Abfluggewicht von mehr als 5 Klogramm zu erhalten oder eine Allgemeinverfügungen nutzen zu können.
Erlaubniserteilung der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Bei Drohnen über 5 Kilogramm und / oder Anträgen auf Ausnahme von den Flugverboten (siehe unten) muss die Erlaubnis bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr eingeholt werden. Details zur Beantragung finden Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab).
Informationspflicht
In Salzgitter ist es notwendig, jeden Drohnenflug (unabhängig vom Ort und Zweck) beim Fachdienst BürgerService und Ordnung anzuzeigen. Dazu ist eine formlose E-Mail oder Brief nötig, indem Sie Zeit, Ort und Dauer des geplanten Fluges sowie die Art und das Gewicht der Drohne nennen. Es handelt sich dabei nur um eine Informationspflicht. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich.
Hier finden Sie die Kontaktdaten, wo Sie die Fluginformation hinsenden können:
Ort
Fachdienst BürgerService und Ordnung - Gefahrenabwehr -
Stadt Salzgitter
Joachim-Campe-Straße 6-8
38226 Salzgitter
Kontakt
Grundsätzliche Verbote bei Drohnenflügen
- jegliche Behinderung oder Gefährdung
- der Betrieb von Drohnen oder Modellflugzeugen in und über sensiblen Bereichen wie Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Hauptverkehrswegen, An- und Abflugbereichen von Flugplätzen,
- der Betrieb einer Drohne oder eines Modellflugzeugs mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm über Wohngrundstücken.
- das gilt auch, wenn das Flugobjekt (unabhängig von seinem Gewicht) in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen (z.B. Kameradrohnen).
Wo darf ich mit Drohnen nicht fliegen?
Ein generelles Flugverbot herrscht:
in seitlichen Abstand und einer Höhe von 100 Metern zu:
- Menschenansammlungen (§ 21b Abs. 1 Nr. 2 LuftVO),
Unglücksorten (§ 21b Abs. 1 Nr. 2 LuftVO),
Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (§ 21b Abs. 1 Nr. 2 LuftVO) sowie Flugplätzen und Flughäfen (§ 21 LuftVO), - der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat (§ 21b Abs. 1 Nr. 3 LuftVO),
- Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben, soweit nicht die jeweilige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat (§ 21b Abs. 1 Nr. 4 LuftVO),
- Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, soweit nicht die Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat (§ 21b Abs. 4 Nr. 1 LuftVO),
- Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, soweit nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat (§ 21b Abs. 1 Nr. 5 LuftVO),
- Krankenhäusern,
- mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen (§ 21b Abs. 1 Nr. 2 LuftVO),
- Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden (sogenannte S4-Labore), soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat (§ 21b Abs. 1 Nr. 3 LuftVO),
- Naturschutzgebieten, Vogelschutzgebieten, FFH-Gebieten, Nationalparks, soweit der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften nicht abweichend geregelt ist (§ 21b Abs. 1 Nr. 6 LuftVO),
- Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Gerätes mehr aus 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät und seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen (z. B. Kamera), es sei denn, der durch den Betrieb über den jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt (§ 21b Abs. 1 Nr. 7 LuftVO) oder
- wenn der Betrieb zum Transport von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen, von radioaktiven Stoffen, von gefährlichen Stoffen und Gemischen gemäß § 3 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, von Biostoffen der Risikogruppen 2 bis 4 gemäß § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung sowie von Gegenständen, Flüssigkeiten oder gasförmigen Substanzen, die geeignet sind, bei Abwurf oder Freisetzung Panik, Furcht oder Schrecken bei Menschen hervorzurufen, erfolgt.
Wo muss ich einen Drohnenflug anmelden?
Bei der jeweiligen Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer: Es muss eine Start- bzw. Flugerlaubnis vorliegen!
In Salzgitter grundsätzlich beim Fachdienst BürgerService und Ordnung der Stadtverwaltung.
Ort
Fachdienst BürgerService und Ordnung - Öffentliche Sicherheit -
Stadt Salzgitter
Joachim-Campe-Straße 6-8
38226 Salzgitter
Kontakt
Bei Drohnen über 5 Kilogramm und / oder Anträgen auf Ausnahme von o.g. Verboten bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr.
Wo kann ich mich dazu informieren?
Allgemeine Fragen rund um Flugdrohnen und die aktuellen Vorschriften beantwortet Ihnen das Medienzentrum:
Ort
Medienzentrum
Wehrstraße 29
38226 Salzgitter
Zeiten / Hinweise
Ausleihe Stadtbildstelle
Mo | 10:00 - 14:00 |
Di | 10:00 - 14:00 |
Mi | 10:00 - 12:00 |
Do | 10:00 - 18:00 |
Fr | 10:00 - 12:00 |
Kontakt
Informationen zu Drohnenflügen in Salzgitter gibt Ihnen der Fachdienst BürgerService und Ordnung:
Ort
Fachdienst BürgerService und Ordnung - Gefahrenabwehr -
Joachim-Campe-Straße 6-8
38226 Salzgitter
Kontakt
Die Droniq GmbH (ein Gemeinschaftsunternehmen der Deutschen Flugsicherung und der Telekom) bieten eine App an, mit deren Hilfe Sie erfahren, wo Sie fliegen dürfen und wo nicht.
Hilfereiche Informationen finden Sie hier:
- Informationsseite der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Öffnet in einem neuen Tab)
- Infoflyer des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (Öffnet in einem neuen Tab)
- Weitere Informationen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zum Thema Drohnen (Öffnet in einem neuen Tab)
- Informationen der Deutschen Flugsicherung zum Thema Drohenflüge (Öffnet in einem neuen Tab)
- Luftverkehrsgesetz (Onlinetext) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Luftverkehrs-Ordnung (Onlinetext) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 30. März 2017 (Öffnet in einem neuen Tab)
- Flying a Drone - Informations from the European Aviation Safety Agency (Öffnet in einem neuen Tab)
- Interaktive Karte: Modellflugplätze (Öffnet in einem neuen Tab)