Grundsätzlich verantwortlich für die Abwehr von Gefahren ist nach dem Gefahrenabwehrrecht der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, die auch als Zustandsstörer bezeichnet werden, oder bei Baumaßnahmen der Bauherr. Eine Heranziehung der Verursacher von abgeworfenen Bomben oder von verschossener Munition scheidet aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen regelmäßig aus. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts.
Zur Unterstützung der Ordnungsbehörden hat das Land Niedersachsen einen ein Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) eingerichtet (Kampfmittelbeseitigung, Marienstraße 34, 30171 Hannover), der selbst keine Gefahrenabwehrbehörde ist, sondern auf dem Wege der Amtshilfe tätig wird.
Der KBD prüft anhand von Luftbildern und Belastungskarten, ob ein Kampfmittelverdacht vorliegt. Das Gefährdungspotenzial wird einzelfallbezogen ermittelt. Sofern ein Verdacht vorliegt, wird eine Empfehlung an den Antragsteller über weitere Maßnahmen ausgesprochen.
Beim Vorliegen eines Kampfmittelverdachts erfolgt die technische Erkundung (z.B. Oberflächensondierung). Bestätigt sich der Verdacht der Gefahr, wird die Räumung der einzelnen kampfmittelverdächtigen bzw. kampfmittelbelasteten Flächen oder des Einzelpunktes geplant und eingeleitet. Die Beseitigung der Kampfmittel erfolgt durch den KBD.
Wenn Großblindgänger vor Ort entschärft werden müssen, kann dies dazu führen, dass aus Sicherheitsgründen die umliegenden Wohngebiete evakuiert werden. Die Größe des zu evakuierenden Bereichs ist abhängig von dem Blindgänger. Im Falle einer solchen Maßnahme werden sowohl der betroffene Personenkreis als auch die anderen Bürgerinnen und Bürger über Radio, das Internet, Presseinformationen informiert.