Explosionsgefährlichen Stoffe
Sie berechtigt grundsätzlich nur zum Erwerb, Verbringen sowie dem Umgang (ausgenommen das Herstellen) der in der Erlaubnis eingetragenen explosionsgefährlichen Stoffe. Diese sind in der Regel:
- Schwarzpulver zum Vorderladerschießen
- Böllerpulver zum Böllerschießen
- Nitrozellulosepulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen
Dauer / Höchstmenge der Erlaubnis
Die Erlaubnis ist fünf Jahre gültig und wird für eine bestimmte Höchstmenge an explosionsgefährlichen Stoffen erteilt. Diese richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten (Aufbewahrungsort) des Antragstellers.
Zuverlässigkeit / Sachkunde
Die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit wird vor der Erteilung der Erlaubnis durch die zuständige Behörde geprüft. Die Sachkunde für den Umgang mit Schwarz-, Böller- oder Nitrozellulosepulver kann in Lehrgängen erworben werden.
Voraussetzung für einen Sachkundeklehrgang
Voraussetzungen sind Unbedenklichkeitsbescheinigung, Zuverlässigkeit, Sachkunde, Bedürfnis, ggf. geeignete Lagerstätte. Bei Lehrgangsbeginn ist dem Lehrgangsträger eine so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen, die von der zuständigen Behörde ausgestellt wird und ca. 4 bis 6 Wochen vor Lehrgangsbeginn beantragt werden muss.