Gemäß § 45 Abs. 6 der Straßenverkehrsordnung -StVO- müssen die Unternehmer vor Beginn von Arbeiten die sich auf den Straßenverkehr auswirken (hierzu zählt auch der Gehweg), bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine verkehrsrechtliche Anordnung einholen. In dieser Anordnung legt die Straßenverkehrsbehörde fest, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten oder zu regeln ist. Bauunternehmer haben dem Antrag einen Verkehrszeichenplan beizufügen.
Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde
Aufgabenbereich der Straßenverkehrsbehörde
Frau Brendecke
Herr Vollmer
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