Welche Rechtsgrundlage hat der Abwasserbeitrag?
Nach § 6 und § 6a Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) kann die Stadt Abwasserbeiträge erheben.
Der Rat der Stadt hat auf der Grundlage dieser Bestimmung die Abgabensatzung-Abwasserbeseitigung erlassen. Aktuell gilt die Satzung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 25.04.2018, zuletzt geändert durch die 27. Satzung zur Änderung der Satzung über Abgaben und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung der Stadt Salzgitter vom 18.12.2019 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter Nr. 27 vom 30.12.2019)
Wofür sind Abwasserbeiträge zu entrichten?
Abwasserbeiträge sind zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen zur Schmutzwasserbeseitigung und zur Niederschlagswasserbeseitigung zu entrichten.
Welche Kostenanteile sind von den Anliegern zu tragen?
Nach § 5 Absatz 1 der Abgabensatzung-Abwasserbeseitigung betragen die Beitragssätze für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen bei der
a) Schmutzwasserbeseitigung 2,58 €/m2 beitragspflichtige Fläche,
b )Niederschlagswasserbeseitigung 6,62 €/m2 beitragspflichtige Fläche.
Bei der Abwasserbeseitigung im Mischverfahren finden die Beitragssätze nebeneinander Anwendung.
Nach welchem Maßstab wird der Abwasserbeitrag berechnet?
Der Abwasserbeitrag wird nach einem nutzungsbezogenen Maßstab berechnet.
Zur Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche für die Berechnung des Abwasserbeitrages für die Schmutzwasserbeseitigung wird die Grundstücksgröße (Fläche) mit einem Nutzungsfaktor multipliziert, der von der Anzahl der auf dem Grundstück zulässigen Vollgeschosse abhängig ist.
Zur Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche für die Berechnung des Abwasserbeitrages für die Niederschlagswasserbeseitigung wird die Grundstücksgröße (Fläche) mit der Grundflächenzahl multipliziert. Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind.
Maßgebend für die Bestimmung der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse und der Grundflächenzahl sind zunächst die in einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen. Die genauen Einzelheiten der Verteilungsregelung ergeben sich aus § 4 der Abgabensatzung-Abwasserbeseitigung.
Der Abwasserbeitrag errechnet sich durch Multiplikation der ermittelten beitragspflichtigen Flächen mit den in der Abgabensatzung-Abwasserbeseitigung festgeschriebenen Beitragssätzen.
Wann entsteht die Beitragspflicht?
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die
a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen,
b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.
Im Falle eines tatsächlichen Anschlusses an die zentrale öffentliche Abwasseranlage unterliegt ein Grundstück auch dann der Beitragspflicht, wenn die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Wer ist beitragspflichtig?
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige (z.B. Eheleute) können als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden; Wohnungs- und Teileigentümer sind jedoch nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
Hiervon abweichende privatrechtliche Regelungen (z.B. in Kaufverträgen) können von der Stadt nicht berücksichtigt werden.
Wann wird der Abwasserbeitrag fällig?
Der Abwasserbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann die Stadt zulassen, dass der Abwasserbeitrag gestundet oder in Raten gezahlt wird.
Wer erteilt Auskünfte?
Dieses Informationsblatt kann natürlich nicht alle Fragen beantworten, die im Zusammenhang mit dem Abwasserbeitrag stehen. Für weitergehende Fragen stehen Ihnen im Rathaus Salzgitter-Lebenstedt folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachgebietes Beiträge, Vergabeservice und allgemeine Verwaltung, gern zur Verfügung:
Kontakt
Downloads
- Satzung über die Abgaben und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung der Stadt Salzgitter in der Fassung der Neubekanntmachung - Lesefassung 2019PDF-Datei241,05 kB
- 27. Satzung zur Änderung der Satzung über Abgaben und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung der Stadt Salzgitter (Abgabensatzung – Abwasserbeseitigung)PDF-Datei934,70 kB