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Salzgitter

Anzeige der Ausgabe von Heimarbeit, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten

* Heimarbeit mit besonderen Vorschriften des Gefahrenschutzes Entgegennahme
* Wer Heimarbeit ausgibt, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, hat der zuständigen Stelle Namen und Arbeitsstätte der von ihm mit Heimarbeit Beschäftigten anzuzeigen.
* Wichtig ist, dass die Mitteilung vor dem Tätigkeitsbeginn durchzuführen ist.
* Die Daten können schriftlich oder per E-Mail übermittelt werden.
* Zuständige Stelle: Polizeibehörde (i. d. R. Ordnungsamt)

Beschreibung

Beschreibung

Unternehmen, die Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, müssen der Polizeibehörde (in Niedersachsen die Gemeinde/Ordnungsamt) Namen und Arbeitsstätte der von ihnen mit Heimarbeit Beschäftigten angezeigt. Das gilt auch dann, wenn nur unregelmäßige oder geringfügige Tätigkeiten geplant sind. Die Anzeige ist bei jeder Veränderung im Personenkreis der in Heimarbeit Beschäftigten zu erneuern. Gleiches gilt, wenn sich die Anschrift der Arbeitsstätte ändert. Besondere Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung sind u. a. in der Gefahrenstoffverordnung und der Biostoffverordnung enthalten. Beschränkungen bestehen auch nach dem Mutterschutzgesetz.

Geben Sie erstmalig Heimarbeit aus, müssen Sie dem Gewerbeaufsichtsamt Göttingen zusätzlich eine Anzeige zur Heimarbeit zukommen lassen.

Erläuterungen und Hinweise