Beschreibung
Beschreibung
Beim zuständigen Jugendamt wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern ein Sorgeregister geführt. In dieses Sorgeregister werden Eintragungen gemacht, wenn:
- Sorgeerklärungen abgegeben werden,
- aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung das Sorgerecht ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist
- das Sorgerecht aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater übertragen worden ist.
Eine Mutter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist, kann eine sog. Negativbescheinigung darüber erhalten, dass sie seit Geburt die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge für ihr Kind ist. Bei Fragen und Unsicherheiten melden Sie sich gerne unter den unten angegebenen Kontaktdaten. Infos über die Erklärung über die gemeinsame Sorge erhalten Sie hier Gemeinsame Sorge (Öffnet in einem neuen Tab)