Beschreibung
Beschreibung
In bestimmten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilrecht) müssen Sie einen Schlichtungsversuch unternehmen, bevor Sie Klage vor Gericht erheben können.
Die gilt insbesondere für einige nachbarrechtliche Ansprüche, z.B. wegen
- Immissionen, Überwuchs (von Wurzeln, Zweigen o.ä.), Hinüberfalls (von Früchten o.ä.), eines Grenzbaums
- Nachbarrechten nach dem jeweiligen Nachbarrechtsgesetz des Landes
- zivilrechtlichen Ansprüchen wegen Ehrverletzungen
- wegen Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Ein Schlichtungsversuch ist in diesen Fällen dann obligatorisch, wenn beide Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
Ein Schlichtungsversuch ist nicht nötig, wenn Sie einen Anspruch im Mahnverfahren geltend machen möchten. Auch in bestimmten anderen Fällen, insbesondere bei Streitigkeiten in Familiensachen und Ansprüchen, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden, ist ein vorheriger Schlichtungsversuch nicht erforderlich.
In Fällen der obligatorischen Streitschlichtung sollten Sie versuchen, gemeinsam mit Ihrem Gegner eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dabei kann eine beim Schiedsamt oder einer sonstigen anerkannten Gütestelle tätige unparteiische Schlichtungs- bzw. Schiedsperson behilflich sein. Eine solche Schlichtung hat unter anderem den Vorteil, dass sie meist schneller umgesetzt werden kann und einen langen Rechtsstreit über mehrere Instanzen zu vermeiden hilft, was letztendlich Zeit und Geld spart.
Falls in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zustande kommt, wird sie in einem Protokoll festgehalten. Aus diesem Protokoll können Sie wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich vollstrecken.
Falls ihr Gegner oder Ihre Gegnerin der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fernbleiben oder eine Einigung nicht zustande kommt, wird dies in einer Bescheinigung vermerkt. Mit dieser können Sie anschließend Klage bei Gericht erheben.
Beachten Sie auch, dass nicht nur bei bestimmten bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten eine obligatorische Streitschlichtung vorgesehen ist, sondern auch bei bestimmten strafrechtlichen Delikten. Wenn Sie als Betroffener oder Betroffene eine Tat selbst gerichtlich als Privatklage verfolgen möchten, müssen Sie zuvor einen sog. Sühneversuch durchführen. Hierzu gehören kleinen Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung.