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Was sind ambulante und stationäre Jugendhilfemaßnahmen?

a) Hilfen zur Erziehung

"Hilfe zur Erziehung" ist ein feststehender Rechtsbegriff. Als Begriffe werden auch "erzieherische Hilfen" oder "Erziehungshilfen" verwendet. Im SGB VIII sind die Hilfen zur Erziehung als Leistungen in den §§ 27 bis 35 SGB VIII festgeschrieben. Sie werden unterteilt in ambulante, teilstationäre und stationäre Maßnahmen. 

Die Hilfe wird zwar den Eltern gewährt, sie orientiert sich jedoch an den Interessen des jungen Menschen. Das heißt, das Kind oder die/der Jugendliche muss an den Entscheidungen beteiligt werden. 

Junge Menschen zwischen 18 und 21 Jahren können ebenfalls Hilfen zur Erziehung erhalten (§ 41 SGB VIII - Hilfen für junge Volljährige). 

Erster Ansprechpartner ist immer der Allgemeine Soziale Dienst. 

b) Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII

Die Eingliederungshilfe unterstützt Kinder und junge Menschen mit Behinderungen, damit sie ein selbstbestimmtes Leben führen können. Sie richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung.

Eingliederungshilfen im Rahmen des SGB VIII umfassen

  • ambulante Leistungen (z.B. eine Schulbegleitung),
  • teilstationöre Leistungen in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
  • stationäre Leistungen in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen bzw. die Unterbringung in einer Vollzeitpflege 

Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine Angststörung, Depression, Psychose, Autismus, ADHS oder eine Essstörung sein. Zu den seelischen Behinderungen zählen auch Lese-Rechtschreib-Schwächen sowie Entwicklungsverzögerungen im mathematischen Bereich (Legasthenie bzw. Dyskalkulie).

Neben der (drohenden) seelischen Behinderung gibt es körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür können Leistungen der Eingliederungshilfe (nach SGB IX) beantragt werden. Zuständig ist dann der Fachdienst Soziales und Senioren. 

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