Aufgaben der Betreuungsbehörde
Die amtliche Betreuungsstelle Salzgitter macht sich im Rahmen des Betreuungsrechts stark für die Wahrung der
- Menschenwürde
- Selbstbestimmung
- Freiheitsrechte
Das Betreuungsrecht gilt seit dem 01.01.1992. Es hat die Entmündigung, Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft für Erwachsene durch die sogenannte „Betreuung” ersetzt. Diese rechtliche Betreuung wird in den §§ 1814 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Mit der neuen Bezeichnung wollte der Gesetzgeber die Zielsetzungen des neuen Rechts verdeutlichen: Erwachsene Menschen sollen nicht mehr sprachlich „bevormundet” werden. Vielmehr sollen sie, soweit erforderlich, unterstützt, begleitet, rechtlich „betreut” und vertreten werden. Dies bedeutet die Unterstützung bei und Übernahme von Vertrags-, Vermögens- oder Behördenangelegenheiten etc. Nicht gemeint ist die Ausführung tätiger Hilfe wie Waschen, Putzen, Pflegeleistungen, Gespräche oder Spazierengehen. Dies wird – soweit nötig – vom Rechtlichen Betreuer lediglich organisiert.
Die amtliche Betreuungsstelle Salzgitter ist Teil des Gesundheitsamtes in Salzgitter-Bad und berät und unterstützt Sie gern bei Fragen rund um eine rechtliche Betreuung/Vorsorgevollmacht.
Die Betreuungsstelle erfüllt folgende Aufgaben:
- Erstellung von Sachverhaltsermittlungen für das Betreuungsgericht Salzgitter
- Beratung zu und Öffentliche Beglaubigung von Vorsorgevollmachten/Betreuungsverfügungen (Gebühr 10 € pro Urkunde) - Bitte vereinbaren Sie hierfür einen Termin
- Anwerbung und Fortbildung von ehrenamtlichen und Berufsbetreuerinnen/ betreuern
- Beratung von Vorsorgebevollmächtigten, Betreuern und Betreuerinnen, Betreuten und Angehörigen
- Beratung und Vermittlung anderer Hilfen, um evtl. eine rechtliche Betreuung zu vermeiden
- Netzwerkarbeit
Die Zuständigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich nach dem Stadtteil in dem Sie wohnen.
Beantragung / Anregung einer rechtlichen Betreuung
Wer kann eine rechtliche Betreuung beantragen oder anregen?
Eine rechtliche Betreuung kann jeder volljährige Mensch für sich selbst beantragen.
Den Hinweis, dass jemand seine rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr erledigen kann, kann jede Person geben.
Die Betreuerbestellung erfolgt also entweder gemäß § 1814 BGB auf eigenen Antrag des Betroffenen oder aber von Amts wegen, wenn Dritte vorher diese beim Betreuungsgericht angeregt haben.
Welche Voraussetzungen gibt es für eine Betreuerbestellung nach § 1814 BGB?
Um eine Vertretungsmacht nach außen zu erhalten, die unter gerichtlicher Aufsicht steht und der Beachtung des Willens des Betreuten verpflichtet ist, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die betroffene Person ist volljährig.
- Ursache für die Notwendigkeit der Betreuerbestellung ist eine Krankheit oder eine Behinderung.
- Andere Möglichkeiten der Hilfe stehen nicht zur Verfügung.
- Das Einverständnis der betroffenen Person mit der Betreuerbestellung.
Wenn sie krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, ihren Willen frei zu bestimmen, ist eine Betreuerbestellung auch gegen ihren geäußerten Willen möglich.
Wo kann eine rechtliche Betreuung beantragt/angeregt werden?
Zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, das ist i.d.R. der Wohnsitz. Zuständig für Salzgitter ist das
Ort
Amtsgericht Salzgitter
Joachim-Campe-Straße 15
38226 Salzgitter
Kontakt
- 05341 40940
- 05341 4094302
Wie beantrage ich für mich eine rechtliche Betreuung oder rege sie für einen Dritten an?
Sinnvollerweise sollte die Anregung schriftlich erfolgen. Das kann formlos oder mithilfe eines Vordruckes erfolgen. Die Vordrucke und eine Ausfüllhilfe in Leichter Sprache finden Sie unter "weiterführende Links/Formulare".
Formulare sind auch beim Amtsgericht erhältlich. Dort kann die Anregung jedoch auch mündlich zu Protokoll gegeben werden. Es werden keine Unterlagen benötigt.
Eine rechtliche Betreuung kann für einzelne oder alle Angelegenheiten eingerichtet werden (z.B. Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten u.ä.).
Verfahren der Betreuerbestellung
Was wird im Verfahren geprüft?
Ist ein Verfahren angeregt worden, so muss vom Betreuungsgericht geprüft werden, ob die/der Betroffene der Hilfe einer gesetzlichen Vertretung bedarf.
Das Gericht wird die Erforderlichkeit der Betreuerbestellung solange prüfen, bis diese Frage abschließend geklärt ist. Dies bedeutet, dass man eine Betreuungsanregung nicht zurückziehen kann.
Das Amtsgericht beauftragt die Betreuungsstelle mit der Erstellung eines Sozialberichtes und gibt evtl. zusätzlich ein Betreuungsgutachten in Auftrag. Vor der endgültigen Entscheidung über eine Betreuungsanregung sucht der Richter oder die Richterin den Betroffenen in seiner üblichen Umgebung noch zu einem persönlichen Gespräch, dem sog. Anhörungstermin auf.
Wie läuft das Verfahren ab?
- Bericht der Betreuungsstelle:
Die zuständige Betreuungsbehörde wird mit der Erstellung eines Berichts beauftragt. Im Bericht wird zu den gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Lebensumständen, der Notwendigkeit der Betreuung, den Wünsche zur Betreuerbestellung und ggf. zur Frage in welchen Angelegenheiten ein Betreuungsbedarf besteht, ausgeführt. - Ärztliches Gutachten:
Eine Betreuerbestellung kann grundsätzlich erst erfolgen, wenn ein fachärztliches Gutachten vorliegt, es sei denn, die betroffene Person hat die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet. - Persönliche Anhörung:
Ist das Gericht auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass eine Betreuung angeordnet werden sollte, erfolgt eine Anhörung. Die betroffene Person steht im Mittelpunkt des Verfahrens. Es können Personen des Vertrauens der betroffenen Person hinzugezogen werden, insbesondere, wenn dies von ihr gewünscht ist. Personen des Vertrauens sind häufig Angehörige, Freunde oder Nachbarn. Nach richterlicher Anhörung wird die gesetzliche Betreuung angeordnet, der Betreuer, seine Aufgabenbereiche und die Dauer der gesetzlichen Betreuung festgelegt. Es ist durchaus möglich, dass die gerichtliche Entscheidung von der Anregung abweicht.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Ein Betreuungsverfahren kann 3 bis 6 Monate dauern.
Was passiert, wenn die Betreuerbestellung keinen Aufschub duldet?
Sollte umgehend eine Betreuerin/ ein Betreuer bestellt werden müssen, so kann nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses eine vorläufige Betreuung angeordnet werden. Die Eilbedürftigkeit muss ausführlich begründet und festgestellt werden.
Auswahl von rechtlichen Betreuerinnen/Betreuern
Wie findet die Betreuungsbehörde rechtliche Betreuerinnen/Betreuer
Nach Einleiten des Betreuungsverfahrens wird die Betreuungsbehörde den Sachverhalt ermitteln. Dazu setzt sie sich mit dem Betroffenen und ggf. den Familienangehörigen oder Vertrauenspersonen in Verbindung. In einem persönlichen Gespräch, das i.d.R. während eines Hausbesuches stattfindet, werden Wünsche zur Auswahl einer Betreuerin/eines Betreuers erfragt.
Sollte eine Person aus dem Umfeld bereit, geeignet und in der Lage sein, die rechtliche Betreuung ehrenamtlich zu führen, wird der Vorschlag dem Amtsgericht schriftlich mitgeteilt.
Es ist durchaus möglich, dass keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die rechtliche Betreuung im ehrenamtlichen Rahmen führen kann. Dies ist u.a. der Fall, wenn es keine Angehörigen oder Vertrauenspersonen gibt und/oder der Regelungsbedarf zu hoch ist. Die Betreuungsbehörde schlägt in diesem Fall bezugnehmend auf die Gesetzesgrundlage § 1816 BGB z.B. einen berufliche Betreuungsperson vor.
Vollmachten/Vorsorgevollmachten
Für wen ist eine Vollmacht wichtig?
Sie ist sinnvoll für jede volljährige Person. Für Minderjährige entscheiden ohnehin die gesetzlichen Vertreter, meist die Eltern. Auch für Ehe- und Lebenspartner ist eine Vollmacht ratsam, denn sie dürfen – anders als viele glauben – im Notfall nicht automatisch füreinander handeln. Zusätzlich gibt es seit dem 01.01.2023 das Ehegattenvertretungsrecht für medizinische Notfälle. Dies ersetzt jedoch nicht eine umfangreiche Vollmacht.
Das entsprechende Formular finden Sie unter "weiterführende Links/Formulare".
Warum ist eine Vollmacht notwendig?
ratsamUnfälle, Krankheit oder Alter können dazu führen, dass man seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln und Entscheidungen treffen kann.
Hier hilft eine Vollmacht.
Was wird in einer Vollmacht geregelt?
Damit können Sie festlegen, wer für Sie Entscheidungen zu
- Gesundheit
- Vermögenssorge
- Behördenangelegenheiten
- Wohnungs- und Grundstücksangelegenheiten
- und weiteren Lebensbereichen
treffen darf.
Wie erteile ich eine Vollmacht?
Sie ist schriftlich zu erteilen, zu unterschreiben und sollte mit der bevollmächtigten Person auch besprochen werden. Ein Muster zum Downloaden finden Sie unter weiterführende Links.
Wo finde ich Unterstützung bei der Erstellung einer Vollmacht?
Die Betreuungsstelle der Stadt Salzgitter bietet kostenlos Information zur Erstellung einer Vollmacht an. Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin (siehe Kontakt).
Sollten Sie nicht mobil sein, kommen die Mitarbeitenden auch zu einem Hausbesuch.
Muss eine Vollmacht beglaubigt sein?
Für manche Angelegenheiten muss eine Vollmacht beglaubigt oder beurkundet sein. Insbesondere für Rechtshandlungen im Bereich des Grundstückswesens ist eine Beglaubigung der Vollmacht zwingend notwendig. In den übrigen Fällen wird eine Beglaubigung empfohlen. Vollmachtgeber können ihre Unterschrift unter der Vollmacht bei ihrer Betreuungsbehörde für 10 Euro öffentlich beglaubigen lassen (§ 6 Betreuungsbehördengesetz)
Was unterscheidet eine Vollmacht von einer rechtlichen Betreuung?
Eine bevollmächtigte Person handelt auf Grundlage einer Vollmacht und wird im Unterschied zur/m rechtlichen Betreuer/-in nicht vom Gericht bestellt. Dementsprechend unterliegt eine bevollmächtigte Person auch nicht grundsätzlich der gerichtlichen Kontrolle. Die Erteilung einer Vollmacht kann somit die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung vermeiden.
Berufsbetreuer in selbständiger Tätigkeit
Sie haben Interesse an der selbständigen Tätigkeit als Berufsbetreuer?
Wir suchen BerufsbetreuerInnen oder Personen, die es werden wollen!
Was sind Ihre Aufgaben?
BerufsbetreuerInnen vertreten volljährige Menschen in rechtlichen Angelegenheiten, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Erkrankung oder seelischen Behinderung Unterstützung benötigen.
Was sind die Rahmenbedingungen?
Als BerufsbetreuerIn arbeiten Sie SELBSTÄNDIG und bei freier Zeiteinteilung.
Für die anspruchsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit gibt es nicht die Ausbildung zum beruflichen BetreuerIn. Hilfreich sind Erfahrungen z.B. als SozialarbeiterIn, JuristIn, Verwaltungsangestellte/r oder auch BetriebswirtIn, kaufmännische Angestellte oder Personen in sozialen Berufen.
Welche Voraussetzungen sind notwendig?
Voraussetzungen sind u.a. Freude am Umgang mit Menschen, Durchsetzungsvermögen, Spaß an selbstständigem Arbeiten sowie die Bereitschaft mit anderen beteiligten Stellen zusammen zu arbeiten. Außerdem dürfen keine Vorstrafen vorliegen sowie kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis.
Ihr Interesse ist geweckt, was können Sie jetzt tun?
Nehmen Sie telefonisch Kontakt zur Betreuungsstelle der Stadt Salzgitter auf (s. Kontakt).
Kontakt
Ort
Amtliche Betreuungsstelle
Gesundheitsamt Salzgitter-Bad
Paracelsusstraße 1-9
38259 Salzgitter-Bad
Kontakt
weiterführende Links
Weiterführende Informationen:
- Formulare und Vordrucke des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (Öffnet in einem neuen Tab)
- Broschüre über die Grundzüge des Betreuungsrechts und Informationen zur Vorsorgevollmacht und den dazugehörigen Formularen (Öffnet in einem neuen Tab)
- Arbeitshilfen für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer (Öffnet in einem neuen Tab)
- Broschüre mit Informationen rund um das Betreuungsrecht (Öffnet in einem neuen Tab)
- Vorsorgemappe der Stadt Salzgitter (Öffnet in einem neuen Tab)
Formulare:
- Blanko-Formular Vollmacht (Öffnet in einem neuen Tab)
- Blanko-Formular Betreuungsverfügung (Öffnet in einem neuen Tab)
- Blanko-Formular Eigener Antrag zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung (Öffnet in einem neuen Tab)
- Ausfüllhilfe in Leichter Sprache zum Formular Anregung zur Einrichtung einer Betreuung (Öffnet in einem neuen Tab)
Gesetzesgrundlagen
Betreuungsrecht
Das Betreuungsrecht hat 1992 das fast 100 Jahre geltende Vormundschaftsrecht für Erwachsene abgelöst. Das Betreuungsrecht ist in den §§ 1896 bis 1908 k des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert.