Gibt es eine Obergrenze für die Sanierungskosten, welche ich gemäß § 7h beziehungsweise § 10f EStG (Einkommensteuergesetz) steuerlich geltend machen möchte?
Muss ich zwecks Abschluss des „Sanierungsvertrag“ (als Grundlage für die spätere Ausstellung der Bescheinigung für das Finanzamt) mehrere Angebote bei der Stadt Salzgitter einreichen oder ist ein Angebot ausreichend?
Können Sanierungsmaßnahmen auch an Gebäuden von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) gefördert/steuerlich geltend gemacht werden? Wer muss den "Sanierungsvertrag" abschließen beziehungsweise die Bescheinigung für das Finanzamt beantragen?
Antwort: Auch Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden von WEG sind gemäß § 7h beziehungsweise § 10f EStG begünstigt. Für die jeweiligen Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehenden Räume werden grundsätzlich eigenständige Bescheinigungen für das Finanzamt ausgestellt. Sollen mehrere Maßnahmen am oder im Gebäude realisiert werden, kann unter Umständen auch eine Gesamtbescheinigung inklusive der Aufteilung auf die einzelnen Teilobjekte ausgestellt werden.
Sofern Sanierungsmaßnahmen im Bereich des Sondereigentums umgesetzt werden sollen, ist der "Sanierungsvertrag" mit der Stadt Salzgitter vom jeweiligen Wohnungseigentümer/von der jeweiligen Wohnungseigentümerin zu schließen beziehungsweise die Bescheinigung für das Finanzamt zu beantragen. Falls Sanierungsmaßnahmen das Gemeinschaftseigentum betreffend realisiert werden sollen, ist die von der WEG rechtlich legitimierte Person (in der Regel die Hausverwaltung) zeichnungs- beziehungsweise antragsbefugt.