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Salzgitter

Sanierungsgebiet „Swindonstraße“: Rahmenbedingungen und Förderung

Auf der Informationsveranstaltung rund um das Sanierungsgebiet „Swindonstraße“ gab es viele Fragen im Zusammenhang mit der Möglichkeit der erhöhten steuerlichen Abschreibung gemäß §§ 7h und 10f Einkommensteuergesetz (EStG) sowie rund um das Sanierungsgebiet:

Im Sanierungsgebiet „Swindonstraße“ werden Eigentümerinnen und Eigentümer bei ihren baulichen Sanierungsmaßnahmen unterstützt.

Gibt es eine Obergrenze für die Sanierungskosten, welche ich gemäß § 7h beziehungsweise § 10f EStG (Einkommensteuergesetz) steuerlich geltend machen möchte?

Antwort: Nein, ein Höchstbetrag ist nicht festgelegt. Der Umfang der Sanierungsmaßnahmen und deren Kosten ist lediglich dadurch begrenzt, dass nur solche Maßnahmen berücksichtigt werden können, die den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechen (wird von der Stadt Salzgitter vor Abschluss des „Sanierungsvertrag“ geprüft) und von Ihnen in finanzieller Hinsicht realisiert werden können.

Muss ich zwecks Abschluss des „Sanierungsvertrag“ (als Grundlage für die spätere Ausstellung der Bescheinigung für das Finanzamt) mehrere Angebote bei der Stadt Salzgitter einreichen oder ist ein Angebot ausreichend?

Antwort: Für den Abschluss des „Sanierungsvertrag“ ist grundsätzlich ein Angebot ausreichend. In Ihrem eigenen Interesse empfiehlt es sich jedoch, mehrere Angebote für die von Ihnen beabsichtigten Maßnahmen einzuholen, um die Kosten zu vergleichen und die Maßnahme(n) möglichst wirtschaftlich zu realisieren.

Können Sanierungsmaßnahmen auch an Gebäuden von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) gefördert/steuerlich geltend gemacht werden? Wer muss den "Sanierungsvertrag" abschließen beziehungsweise die Bescheinigung für das Finanzamt beantragen?

Antwort: Auch Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden von WEG sind gemäß § 7h beziehungsweise § 10f EStG begünstigt. Für die jeweiligen Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehenden Räume werden grundsätzlich eigenständige Bescheinigungen für das Finanzamt ausgestellt. Sollen mehrere Maßnahmen am oder im Gebäude realisiert werden, kann unter Umständen auch eine Gesamtbescheinigung inklusive der Aufteilung auf die einzelnen Teilobjekte ausgestellt werden.

Sofern Sanierungsmaßnahmen im Bereich des Sondereigentums umgesetzt werden sollen, ist der "Sanierungsvertrag" mit der Stadt Salzgitter vom jeweiligen Wohnungseigentümer/von der jeweiligen Wohnungseigentümerin zu schließen beziehungsweise die Bescheinigung für das Finanzamt zu beantragen. Falls Sanierungsmaßnahmen das Gemeinschaftseigentum betreffend realisiert werden sollen, ist die von der WEG rechtlich legitimierte Person (in der Regel die Hausverwaltung) zeichnungs- beziehungsweise antragsbefugt.

Können Sanierungsmaßnahmen auch an vermieteten Gebäuden gefördert/steuerlich geltend gemacht werden?

Antwort: Ja. Entsprechende Sanierungsmaßnahmen können gemäß § 7h über insgesamt 12 Jahre verteilt bis zu 100 Prozent (acht Jahre je 9 Prozent und vier Jahre je 7 Prozent) steuerlich geltend gemacht werden. 

Lohnt sich die steuerliche Geltendmachung der Sanierungskosten für mich?

Antwort: Die finanziellen Auswirkungen der steuerlichen Geltendmachung der Sanierungskosten auf Ihre Einkommensteuer ist abhängig von Ihrem zu versteuernden Einkommen und anderer für die Einkommensteuer relevanten Faktoren. Inwieweit Sie konkret von einer steuerlichen Berücksichtigung nach §7h bzw. 10f EStG profitieren, klären Sie am besten mit Ihrem Steuerberater/Ihrer Steuerberaterin. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass seitens der Stadt Salzgitter keine steuerliche Beratung erfolgen kann. 

Kann ich die Abschreibungsmöglichkeit nach § 7h bzw. 10f EStG auch in Anspruch nehmen, wenn ich für die Sanierungsmaßnahmen Fördermittel/Zuschüsse (KfW, BAFA, o.Ä.) bekomme?

Antwort: Ja. Im Rahmen des Antragverfahrens für die Bescheinigung für das Finanzamt sind Sie jedoch verpflichtet, die Inanspruchnahme der entsprechenden Fördermittel und deren Höhe anzugeben und nachzuweisen. In die Bescheinigung für das Finanzamt werden die entsprechenden Zuschüsse aufgenommen. 

Brauche ich einen „Sanierungsplan“ von einer/einem Sachverständigen?

Antwort: Nein. Ein professioneller „Sanierungsplan“ ist nicht erforderlich. 

Für mein kleines Haus kommt kein Energieberater raus. Was kann ich machen?

Antwort: Die Einbindung eines Energieberaters für den Abschluss eines „Sanierungsvertrages“ ist nicht notwendig. 

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • Foto: Stadt Salzgitter