- Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind die Eigentümer/innen namentlich nicht genannt, können jedoch bei Kaufinteresse erfragt werden.
- Es wird lediglich von einer grundsätzlichen Bebauungsmöglichkeit ausgegangen; Planungs- oder bauordnungsrechtliche Ansprüche können nicht abgeleitet werden.
- Verbindlich kann die Bebaubarkeit in jedem Fall nur über eine Bauvoranfrage oder einen Bauantrag geklärt werden.
- Die zu den Baulücken aufgeführten Angaben zum Planungsrecht dienen nur als Hinweis; Anspruch auf Vollständigkeit kann nicht erhoben werden.
- Trotz flächendeckender Erhebung kann die Baulückenbörse jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Es sind lediglich die Baulücken aufgeführt, deren Eigentümer/innen zugestimmt haben.
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