Sie richten nicht nur erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden an und gefährden den fairen wirtschaftlichen Wettbewerb, sondern können auch den Ruf und die Solidität von Unternehmen nachhaltig schädigen, die für kriminelle Aktivitäten missbraucht werden.
Erläuterungen
Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder (z. B. aus dem Drogenhandel) in den legalen Finanzkreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern. Aber auch das Einschleusen sonstiger Vermögenswerte (z.B. gestohlene Autos oder Schmuck) fällt darunter.
Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) ist es Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
Das GwG legt bestimmten Unternehmen und Personen (Verpflichtete) besondere Sorgfaltspflichten und interne Sicherungsmaßnahmen auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen.
In Niedersachsen sind die Region Hannover, die Landkreise sowie die kreisfreien Städte, somit auch die Stadt Salzgitter, zuständige Aufsichtsbehörden für die Durchführung des GwG für bestimmte Verpflichtete im sogenannten Nichtfinanzsektor. Zum Nichtfinanzsektor gehören neben Versicherungsvermittlern und Immobilienmaklern, bestimmten Finanzunternehmen und bestimmten andere Dienstleister, auch die gewerblichen Güterhändler (z.B. Autohändler, Juweliere).
Die Stadt Salzgitter hat somit dafür Sorge zu tragen, dass die Pflichten nach dem GwG in den zu beaufsichtigenden Bereichen von den o.g. Verpflichteten umgesetzt werden. Dies geschieht dadurch, dass die betroffenen Unternehmen über ihre gesetzlichen Pflichten und über zu treffende Maßnahmen zu informieren sind, damit diese nicht für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Dazu stehen hier Broschüren und ein Formular zum Download bereit.
Das Geldwäschegesetz sieht weiter vor, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Pflichten kontrollieren und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden können. Die Aufsichtsbehörden sind ebenso verpflichtet, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und dem Bundeskriminalamt Verdachtsfälle anzuzeigen. Verstöße gegen die Pflichten aus dem GwG stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeldern bis zu 100.000 € geahndet werden.
Hinweise und Fragen senden Sie an: geldwaeschestadt.salzgitterde
Kontakt
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Downloads und Links
- AllgemeinverfügungPDF-Datei96,27 kB
- BasismerkblattPDF-Datei8,30 MB
- Geldwäsche-Beauftragte/r/Stellvertreter/in (Öffnet in einem neuen Tab)
- Dokumentationsbogen juristische PersonPDF-Datei1,67 MB
- Dokumentationsbogen natürliche PersonPDF-Datei1,43 MB
- SorgfaltspflichtPDF-Datei1,01 MB
- Risikobasierte organisatorische MaßnahmenPDF-Datei9,96 MB
- VerdachtsmeldungPDF-Datei1,96 MB