Angezeigt werden muss sowohl der Beginn einer gewerblichen Tätigkeit, wie auch Veränderungen (räumlich oder inhaltlich) während des Betrieb und auch die Beendigung.
Für bestimmte gewerbliche Tätigkeiten reicht jedoch die bloße Anzeige nicht aus. In diesen Fällen werden Erlaubnisse erteilt (z.B. für Jahr- u. Spezialmärkte, Automatenaufsteller und Spielhallen).
Weiterhin werden die Wochenmärkte organisiert und durchgeführt.
Dem Fachgebiet obliegt auch die Dienstaufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.