Welche Rechtsgrundlage hat der Kostenerstattungsbetrag?
Nach § 135 a Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist die Stadt zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen verpflichtet.
Der Rat der Stadt hat dieser Bestimmung Rechnung getragen und die Kostenerstattungssatzung vom 21.07.1999 erlassen.
Wofür sind Kostenerstattungsbeträge zu entrichten?
Kostenerstattungsbeträge sind für die Durchführung von Maßnahmen zu entrichten, die durch einen Bebauungsplan festgesetzt und den Baugrundstücken als Ausgleich für die durch die Bebauung zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zugeordnet sind.
Ausgleichsmaßnahmen können z.B. die Anpflanzung/Aussaat von Gehölzen, Kräutern und Gräsern, die Schaffung/Renaturierung von Wasserflächen oder die Entsiegelung befestigter Flächen sein.
Der erstattungsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Zu dem erstattungsfähigen Aufwand gehören die Kosten für
- den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Ausgleichsmaßnahme,
- die Durchführung der Ausgleichsmaßnahme einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
Wie werden die erstattungsfähigen Kosten verteilt?
Der erstattungsfähige Aufwand wird auf die Grundstücke verteilt, denen die Ausgleichsmaßnahme zugeordnet ist. Der Verteilungsmaßstab des einzelnen Grundstücks ist die zulässige Grundfläche. Die Grundfläche ist der Teil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf; maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche sind zunächst die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen.
Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, ist die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde zu legen. Die überbaubare Grundstücksfläche ist die im Bebauungsplan festgelegte Teilfläche des Grundstücks, auf der bauliche Anlagen errichtet werden dürfen.
Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen (z.B. Sammelabstellflächen für Kraftfahrzeuge) gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
Wann entsteht die Kostenerstattungspflicht?
Die Kostenerstattungspflicht entsteht mit Beendigung der Durchführung der Ausgleichsmaßnahme, frühestens jedoch, sobald die Grundstücke, auf denen die Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
Ist eine Kostenerstattungspflicht noch nicht entstanden, können Vorauszahlungen auf den Kostenerstattungsbetrag verlangt werden, sobald die Grundstücke baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
Vor dem Entstehen der Kostenerstattungspflicht kann der Kostenerstattungsbetrag im beiderseitigen Einvernehmen auch durch Zahlung eines einmaligen Betrages abgelöst werden.
Wer ist kostenerstattungspflichtig?
Kostenerstattungspflichtig ist der Eigentümer oder Vorhabenträger des der Kostenerstattungspflicht unterliegenden Grundstücks.
Wann wird der Kostenerstattungsbetrag fällig?
Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann die Stadt zulassen, dass der Kostenerstattungsbetrag gestundet oder in Raten gezahlt wird.
Wer erteilt Auskünfte?
Dieses Informationsblatt kann natürlich nicht alle Fragen beantworten, die im Zusammenhang mit dem Kostenerstattungsbetrag stehen. Für weitergehende Fragen stehen Ihnen im Rathaus Salzgitter-Lebenstedt folgende Mitarbeiterinnen des Fachgebietes Beiträge, Vergabeservice und allgemeine Verwaltung, gern zur Verfügung: