Welche Rechtsgrundlage hat der Straßenausbaubeitrag?
Nach § 6 Absatz 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) kann die Stadt Ausbaubeiträge erheben.
Der Rat der Stadt hat auf der Grundlage dieser Bestimmung die Straßenausbaubeitragssatzung vom 18.12.2002 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 24.09.2003 und vom 09.05.2005 erlassen.
Der Rat der Stadt Salzgitter hat in seiner Sitzung am 19.12.2018 mehrheitlich den Beschluss gefasst, die Straßenausbaubeitragssatzung mit Wirkung zum 01.01.2021 abzuschaffen.
Nur für Straßenausbaumaßnahmen, die bis zum 31.12.2020 abgeschlossen waren, müssen auch nach der Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung noch Straßenausbaubeiträge erhoben werden. Denn mit dem Abschluss einer Straßenausbaumaßnahme entsteht die sogenannte sachliche Beitragspflicht und damit der Beitragsanspruch der Stadt. Eine Straßenausbaumaßnahme ist abgeschlossen, wenn das Bauprogramm erfüllt und die letzte Unternehmerrechnung bei der Stadt eingegangen ist.
Wofür sind Ausbaubeiträge zu entrichten?
Ausbaubeiträge sind für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Verkehrsanlagen) zu entrichten.
Die Erhebung von Ausbaubeiträgen kommt nicht in Betracht, sofern Erschließungsbeiträge (insbesondere für die erstmalige Herstellung von Anbaustraßen und unbefahrbaren Wohnwegen) zu erheben sind.
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.
Was ist unter den Begriffen "Erneuerung" und "Verbesserung" zu verstehen?
Unter "Erneuerung" versteht man die Ersetzung einer abgenutzten Anlage durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktionaler Aufteilung und gleichwertiger Befestigungsart. Es ist eine Maßnahme, durch die eine nicht mehr (voll)funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Anlage, in einen im wesentlichen der ursprünglichen Anlage vergleichbaren Zustand versetzt wird.
Beispiele:
Vollausbau von Fahrbahnen
Ersetzen von Gehwegplatten durch Verbundsteinpflaster
Um eine Verbesserung handelt es sich, wenn sich der Zustand der Straße nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (z.B. räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat.
Beispiele:
Ersetzen einer wassergebundenen Gehwegdecke durch Verbundsteinpflaster
Erstmalige Anlegung von Parkflächen oder Radwegen
Welche Kostenanteile sind von den Anliegern zu tragen?
Nach § 4 Absatz 1 der Straßenausbaubeitragssatzung beträgt der von der Gesamtheit der Anlieger zu tragende Anteil am beitragsfähigen Aufwand (umlagefähiger Aufwand)
a) bei öffentlichen Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, zwischen 50% und 75% (je nach Straßenteileinrichtung),
b) bei öffentlichen Verkehrsanlagen mit starkem innerörtlichen Verkehr zwischen 30% und 70% (je nach Straßenteileinrichtung),
c) bei öffentlichen Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen, zwischen 20% und 60% (je nach Straßenteileinrichtung),
d) bei Fußgängerzonen 50%,
e) bei verkehrsberuhigten Bereichen zwischen 40% und 60% (je nach Straßentyp).
Wie wird der umlagefähige Aufwand verteilt?
Der umlagefähige Aufwand wird auf die durch die öffentliche Verkehrsanlage bevorteilten Grundstücke verteilt. Der Verteilungsmaßstab des einzelnen Grundstücks errechnet sich durch Multiplikation der Grundstücksgröße (Fläche) mit einem Nutzungsfaktor, der von der Anzahl der auf dem Grundstück zulässigen Vollgeschosse und der Nutzungsart (z.B. gewerbliche Nutzung) abhängig ist.
Die genauen Einzelheiten der Verteilungsregelung ergeben sich aus den §§ 5 und 6 der Straßenausbaubeitragssatzung.
Wann entsteht die Beitragspflicht?
Die Beitragspflicht entsteht in der Regel mit Beendigung der Baumaßnahme und dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung.
Beschränkt sich die Ausbaumaßnahme lediglich auf einen Abschnitt der öffentlichen Verkehrsanlage oder eine nach § 7 der Straßenausbaubeitragssatzung gesondert abrechenbare Teileinrichtung (Fahrbahn, Parkflächen, Geh-/Radwege usw.), entsteht die Beitragspflicht erst mit einem gesonderten Ratsbeschluss.
Wer ist beitragspflichtig?
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige (z.B. Eheleute) können als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden; Wohnungs- und Teileigentümer sind jedoch nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
Hiervon abweichende privatrechtliche Regelungen (z.B. in Kaufverträgen) können von der Stadt nicht berücksichtigt werden.
Wann wird der Ausbaubeitrag fällig?
Der Ausbaubeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann die Stadt zulassen, dass der Ausbaubeitrag gestundet oder in Raten gezahlt wird.
Wer erteilt Auskünfte?
Dieses Informationsblatt kann natürlich nicht alle Fragen beantworten, die im Zusammenhang mit dem Ausbaubeitrag stehen. Für weitergehende Fragen stehen Ihnen im Rathaus Salzgitter-Lebenstedt folgende Mitarbeiterinnen des Fachgebietes Beiträge,Vergabeservice und allgemeine Verwaltung, gern zur Verfügung: